- Krafträder (Zweiräder, auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von mehr als 50 ccm oder einer bauartbestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h
- Bis zwei Jahre nach Erteilung beschränkt auf eine Nennleistung bis 25 kW und ein Verhältnis Leistung/Leergewicht von nicht mehr als 0,16 kW/kg (Entfällt bei einem Erteilungsalter ab 25 Jahren)
- eingeschlossen sind die Klassen A1 und M
- Mindestalter: 16 Jahre
- Krafträder mit einem Hubraum von nicht mehr als 125 ccm und einer Nennleistung von nicht mehr als 11 kW (Leichtkrafträder)
- bis zum Erreichen des 18. Lebensjahres beschränkt auf 80 km/h (kleineres Kennzeichen)
- eingeschlossen ist die Klasse M
- Mindestalter 18 Jahre
- Kraftfahrzeuge -außer Krafträdern- bis 3500 kg zGm
- Anhänger bis 750 kg zGm oder
- Anhänger mit einer zGm bis zur Höhe der Lm des Zugfahrzeuges, sofern die zGm der Fahrzeugkombination nicht über 3500 kg liegt
- eingeschlossen sind die Klassen L und M
- Vorbesitz der Klasse B erforderlich
- Kombinationen aus einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger, die als Kombination nicht unter die Klasse B fallen
- unter 21 Jahren gewerbliche Güterbeförderung nur bis 7500 kg zGm einschließlich Anhänger
- Mindestalter 18 Jahre; Vorbesitz der Klasse B erforderlich
- Kraftwagen mit mehr als 3500 kg zGm und nicht mehr als 8 Sitzplätzen außer dem Führersitz
- Anhänger bis 750 kg zGm
- unter 21 Jahren gewerbliche Güterbeförderung nur bis 7500 kg zGm einschließlich Anhänger
- befristet auf 5 Jahre, danach erneute ärztliche Untersuchung
- eingeschlossen ist die Klasse C1
- Vorbesitz der Klasse C erforderlich
- Lastzüge und Sattelkraftfahrzeuge
- unter 21 Jahren gewerbliche Güterbeförderung nur bis 7500 kg zGm einschließlich Anhänger
- befristet auf 5 Jahre, danach erneute ärztliche Untersuchung
- eingeschlossen sind die Klassen BE, C1, C1E, T sowie D1E bei Vorbesitz von D1 und DE bei Vorbesitz von D
- Mindestalter 18 Jahre; Vorbesitz der Klasse B erforderlich
- Kraftwagen mit mehr als 3500 kg aber nicht mehr als 7500 kg zGm und nicht mehr als 8 Sitzplätzen außer dem Führersitz
- Anhänger bis 750 kg zGm
- befristet bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres, dann und danach alle 5 Jahre erneute ärztliche Untersuchung
- unter 21 Jahren gewerbliche Güterbeförderung nur bis 7500 kg zGm einschließlich Anhänger
- Vorbesitz der Klasse C1 erforderlich
- Kombinationen aus einem Zugfahrzeug der Klasse C1 und einem Anhänger über 750 kg zGm. Die zGm der Kombination darf 12000 kg und die zGm des Anhängers nicht die Lm des Zugfahrzeuges übersteigen
- unter 21 Jahren gewerbliche Güterbeförderung nur bis 7500 kg zGm einschließlich Anhänger
- eingeschlossen sind die Klassen BE sowie D1E bei Vorbesitz von D1 und DE bei Vorbesitz von D
- Mindestalter 21 Jahre; Vorbesitz der Klasse B erforderlich
- Voraussetzung: ärztliches Gutachten
- Kraftwagen zur Personenbeförderung mit mehr als 8 Sitzplätzen außer dem Führersitz
- Anhänger bis 750 kg zGm
- befristet auf jeweils 5 Jahre. Ab dem 50. Lebensjahr ist alle 5 Jahre ein erneutes ärztliches Gutachten erforderlich
- eingeschlossen ist die Klasse D1
- Vorbesitz der Klasse D erforderlich
- Kombination aus einem Zugfahrzeug der Klasse D und einem Anhänger über 750 kg zGm
- eingeschlossen sind die Klassen BE, D1E sowie C1E bei Vorbesitz von C1
- Mindestalter 21 Jahre; Vorbesitz der Klasse B erforderlich
- Voraussetzung: ärztliches Gutachten
- Kraftwagen zur Personenbeförderung mit mehr als 8 aber nicht mehr als 16 Sitzplätzen außer dem Führersitz
- Anhänger bis 750 kg zGm
- befristet auf jeweils 5 Jahre. Ab dem 50. Lebensjahr ist alle 5 Jahre ein erneutes ärztliches Gutachten erforderlich
- Vorbesitz der Klasse D1 erforderlich
- Kombination aus einem Zugfahrzeug der Klasse D1 und einem Anhänger über 750 kg zGm
- Die zGm der Kombination darf 12000 kg und die zGm des Anhängers die Lm des Zugfahrzeuges nicht übersteigen
- eingeschlossen sind die Klassen BE sowie C1E bei Vorbesitz von C1
- Mindestalter 16 Jahre
- Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart für land- und forstwirtschafliche sowie gartenbauliche Zwecke bestimmt sind, mit einer bbH bis zu 32 km/h, Kombinationen mit Anhänger (mit 25 km/h-Schild) bis 25 km/h
- Selbstfahrende Arbeitmaschinen und Flurförderfahrzeuge bis 25 km/h, auch mit Anhänger
- Mindestalter 16 Jahre
- Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor mit nicht mehr als 50 ccm Hubraum und einer bbH von nicht mehr als 45 km/h
- Mindestalter 16 Jahre
- Dreirädrige Kleinkrafträder sowie vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge mit einer bbH von nicht mehr als 45 km/h und folgenden Eigenschaften : Hubraum nicht mehr als 50 ccm im Fall von Fremdzündungsmotoren, maximale Nutzleistung nicht mehr als 4 kW im Falle anderer Verbrennungsmotoren oder maximale Nenndauerleistung von nicht mehr als 4 kW im Falle von Elektromotoren. Bei vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen darf die Lm nicht mehr als 350 kg betragen, ohne Masse der Batterien im Falle von Elektrofahrzeugen.
- Mindestalter 16 Jahre
- Zugmaschinen und selbstfahrende Arbeitsmaschinen, die nach ihrer Bauart für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind
- bbH, auch mit Anhänger, bis 40 km/h (bis 18 Jahre) bzw. 60 km/h (über 18 Jahre) für Zugmaschinen sowie 40 km/h für selbstfahrende Arbeitsmaschinen
- eingeschlossen sind die Klassen L und M
- Mofafahrer (Fahrräder mit Hilfsmotor mit einer bbH bis 25 km/h) benötigen eine Prüfbescheinigung, wenn sie ab dem 01.04.1965 geboren sind.
- Jede Fahrerlaubnis ersetzt die Prüfbescheinigung